Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Grundschule Neuwarmbüchen".
Er hat seinen Sitz in Neuwarmbüchen. Die Geschäftsführung erfolgt vom Wohnsitz des oder der Vorsitzenden aus.
Er soll ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Burgwedel eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein soll Anliegen fördern, die im Interesse des Lebens der Schulgemeinschaft unterstützenswert sind, insbesondere:
1.) Die Unterstützung bedürftiger Schüler oder Schülerinnen, um ihnen Gemeinschaftsaufenthalte und
Schulwanderungen zu ermöglichen.
2.) Die Unterstützung der Schule bezüglich Lehr- und Lernmittel, Sammlungen und dergleichen, die der
unterrichtlichen Ausbildung in der Schule dienen.
3.) Beschaffung und Erhaltung von Spielmaterialien und Geräten zur Pausen- und Pausenhofgestaltung.
4.) Förderung der Erhaltung und Verschönerung der Schulinnenräume.
5.) Förderung von Veranstaltungen und Initiativen, die das Schulleben pädagogisch sinnvoll erweitern,
insbesondere die betreute Grundschule.
Vom Verein werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.
§ 3
Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder duch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Spenden jeglicher Art
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Eltern jetziger und ehemaliger Schüler und Schülerinnen, ehemalige Schüler und
Schülerinnen, Lehrer und ehemalige Lehrer sowie Freunde der Schule werden, die den Verein in seiner
Bestrebung unterstützen wollen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende mit Wirkung zum 31.12. eines
Jahres schriftlich erklärt werden.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer
angemessenen Frist, mit einem Jahresbeitrag bis zum 30.06. des Jahres im Rückstand ist.
5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Beiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist der Mindestbetrag. Jedes Mitglied ist berechtigt, diesen festgesetzten Betrag durch freiwillige Leistungen zu erhöhen. Durch die freiwillige Erhöhung des Betrages entsteht keine Rechtspflicht des Mitgliedes, auch nachfolgend fällig werdende Beiträge in dieser Höhe zu entrichten. Maßgeblich ist lediglich die Höhe des durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbetrages. Eine Rückerstattung freiwillig geleisteter Beitragserhöhungen findet nicht statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen. Der Beitrag ist unaufgefordert im Voraus bis zum 31.1. des Jahres zu zahlen. Für das Beitrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag anteilig innerhalb von acht Wochen nach Beitritt zu zahlen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. der Verwaltungsrat und
3. die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Verein im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und den zwei
Stellvertretenden Vorsitzenden. Alle drei zusammen sind vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes weiter. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Amtsdauer ist
der Vorstand durch Nachwahl zu ergänzen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
oder fernmündlich einberufen sooft die Geschäftslage dieses erforderlich macht. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse, das
Abstimmungsergebnis sowie die Unterschriften der Sitzungsteilnehmer enthalten.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem
anderem Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates, Erstellung des Jahresberichtes, Beschlussfassung
über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des
Verwaltungsrates herbeiführen.
3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.
4. Der Vorstand ist an Beschlüsse vom Verwaltungsbeirat nicht gebunden. Will er abweichen, hat er eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 8a
Der Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern der Vorstands, dem/der Schriftführer/in, dem/der
Kassenwart/in und dem Beirat. Der/die Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in werden in gleicher Weise
wie Vorstandsmitglieder gewählt. Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin
des Lehrerkollegiums und einem Vertreter oder einer Vertreterin des Schulelternrates. Die Beiratsmitglieder
werden durch den Vorstand mit ebenfalls zweijähriger Amtsdauer berufen.
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des
Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand formlos einberufen
sooft die Geschäftslage dieses erforderlich macht. Für die Protokollierung der Sitzung gilt § 7 Nr. 4 der
Satzung entsprechend.
§ 8b
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
1. Beschlussfassung über Verwendung der Vereinsgelder
2. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört es insbesondere, den Geschäftsbericht des
Vorsitzenden und den Rechnungsbericht des Schatzmeisters entgegen zu nehmen, die Entlastung des
Vorstandes und des Verwaltungsrats sowie die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins.
4. Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, außer in den Fällen der
Satzungsänderung oder der Auflösung. Hier ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Der Schriftführer hat eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen, die von ihm und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 9, Absatz 4 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind
der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach
Begleichung etwaiger Kosten an die Gemeinde Isernhagen, die es zugunsten der Grundschule
Neuwarmbüchen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 11
Satzungsänderung aus rechtlichen Gründen
Werden auf Verlangen von Behörden aus rechtlichen Gründen Änderungen des Satzungstextes notwendig, so können sie vom Vorstand in eigener Zuständigkeit vorgenommen werden, sofern dadurch Zweck und Wesensgehalt des Vereins nicht berührt wird.
Neuwarmbüchen, den 23.04.1999